Vereinssatzung
Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM
(1) Der Verein führt den Namen Tourismusverein Oder-Region Eisenhüttenstadt e. V.
(kurz: TOR Eisenhüttenstadt).
(2) Der Sitz befindet sich in Eisenhüttenstadt.
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR1076FF eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein hat die Belange des Tourismus im Vereinsgebiet zu fördern und zu vertreten.
Er hält sich an das Leitbild des Tourismusverbandes Seenland Oder-Spree sowie an das Tourismuskonzept der Stadt Eisenhüttenstadt und handelt danach.
Zu diesem Zweck hat er insbesondere
- seine Mitglieder in sämtlichen Fragen des Tourismus zu beraten.
- die Anziehungskraft der Innenstadt Eisenhüttenstadts und besonders der Lindenallee zu erhalten und zu stärken
- eine Tourismusinformation zu betreiben, um direkter Ansprechpartner für Gäste zu sein.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Geld- oder Sachleistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können werden
- alle Gemeinden, Vereine und Organisationen, die in Eisenhüttenstadt und Umgebung am Tourismus beteiligt sind.
- Behörden, Wirtschafts-, Handels- und Verkehrsorganisationen, die am Tourismus im
Vereinsbereich beteiligt sind.
- Einzelpersonen, die erwarten lassen, dass sie die Ziele des Vereins wesentlich fördern.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen.
Sie unterliegt der Entscheidung des Vorstandes und beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber der Geschäftsstelle mit
Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied die Ziele des Vereins nicht unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt.
Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die Mitgliedsbeiträge an zwei
Fälligkeitsterminen nicht oder nicht vollständig bezahlt.
§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern. Insbesondere sind sie verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 5 BEITRÄGE
Die Mitgliedsbeiträge sind wahlweise vierteljährlich oder jährlich zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung.
§ 6 ORGANE
Organe des Vereins sind
I. die Mitgliederversammlung
II. der Vorstand
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder einlädt. Die Einladungen sind mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu versenden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
- Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Entlastung des Vorstandes;
- Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr;
- Entscheidung über die Beitragsordnung;
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, außer der zwei geborenen Mitglieder.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens von einem Fünftel der Stimmen aller Mitglieder unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufungsfrist beträgt für eine außerordentliche Mitgliederversammlung 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 STIMMRECHT
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme.
(2) Wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft, ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
§9 WAHL DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus den Mitgliedern, gem. § 3 Abs. 1 dieser Satzung, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren.
§ 10 MITGLIEDER DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf oder höchstens sieben Personen, darunter dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Vereinsmitgliedern. Die Stadt Eisenhüttenstadt stellt zwei Mitglieder im Vorstand (sogenannte geborene Vorstandsmitglieder). Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Je zwei der vorgenannten Vorstände vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand bedarf bei der Aufnahme von Krediten und bei der Beteiligung an Gesellschaften der Zustimmung der Mitgliederversammlung; diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis und beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.
(4) Angestellte des Tourismusvereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters der Vorstandssitzung.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters zu unterschreiben.
§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens viermal im Jahr. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem
der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
(2) Der Vorstand entscheidet über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Entscheidung der
Mitgliederversammlung bedürfen oder die der Geschäftsstelle obliegen.
Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
5. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Beendigung von Arbeitsverträgen.
Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
7. Schaffung einer Beiratsordnung
8. Bildung von fachspezifischen Arbeitsgruppen
9. Erlass einer Dienstanweisung für den (die) Geschäftsführer(in)
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer (Vertreter im Sinne des § 30 BGB) bestellen. Dessen Aufgaben werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
Die Vertretungsmacht des (der) Geschäftsführers(in) ist durch eine entsprechende Dienstanweisung beschränkt.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.
§ 12 ARBEITSGRUPPEN
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Die Arbeitsgruppen tagen nach Bedarf sowie auf Wunsch des Vorstandes. Sie werden vom Vorsitzenden unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Bereich Tourismus sind zu allen Arbeitsgruppensitzungen einzuladen. Von jeder Arbeitsgruppensitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand unverzüglich zuzuleiten ist.
§ 13 KASSENPRÜFER
Zur Prüfung der Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Sie haben
der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten und gegebenenfalls
vorzuschlagen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
§ 14 RECHTSGESCHÄFTE
Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, kann der Geschäftsführer nur mit Bevollmächtigung durch den Vorstand abgeben. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Eisenhüttenstadt mit der Bestimmung zu, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung des Tourismus zu verwenden.