Tourismusinformation Eisenhüttenstadt
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Vereinssatzung

S a t z u n g

Beschlussfassung am  10. November 2004

§ 1 NAME, SITZ  UND RECHTSFORM

( 1 ) Der Verein führt den Namen Tourismusverein Oder-Region Eisenhüttenstadt e. V. (kurz: TOR Eisenhüttenstadt).

( 2 ) Der Sitz befindet sich in Eisenhüttenstadt.

Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR1076FF eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

( 1 ) Der Verein hat die Belange des Tourismus im Vereinsgebiet zu fördern und zu vertreten.

Zu diesem Zweck hat er insbesondere

  • die örtlichen Interessen des Tourismus gegenüber Behörden, Verbänden und Vereinigungen wahrzunehmen,
  • Werbung und Marketing für den Tourismus im Vereinsgebiet zu betreiben und die Werbemaßnahmen der Mitglieder aufeinander abzustimmen,
  • seine Mitglieder in sämtlichen Fragen des Tourismus zu beraten.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Geld- oder Sachleistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

( 1 ) Mitglieder des Vereins können werden

– alle Gemeinden, Vereine und Organisationen, die in Eisenhüttenstadt und Umgebung am Tourismus beteiligt sind.

– Behörden, Wirtschafts-, Handels- und Verkehrsorganisationen, die am Tourismus im Vereinsbereich beteiligt sind.

– Einzelpersonen, die erwarten lassen, dass sie die Ziele des Vereins wesentlich fördern.

( 2 ) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Sie unterliegt der Entscheidung des Vorstandes.

( 3 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber der Geschäftsstelle mit  Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres.

( 5 ) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied die Ziele des Vereins nicht unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. 

Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die Mitgliedsbeiträge an zwei Fälligkeitsterminen nicht oder nicht vollständig bezahlt.

§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

( 1 ) Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern. Insbesondere sind sie verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

§ 5 BEITRÄGE

( 1 ) Die Mitgliedsbeiträge sind wahlweise monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung.

§ 6 ORGANE

Organe des Vereins sind

( 1 ) die Mitgliederversammlung

( 2 ) der Vorstand

( 3 ) der erweiterte Vorstand

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

( 1 ) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder einlädt. Die Einladungen sind mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu versenden.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:

– Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

– Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

– Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr

– Entscheidung über die Beitragsordnung

– Wahl von zwei Rechnungsprüfern

– Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden

( 3 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

( 4 ) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

( 5 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens von einem Fünftel der Stimmen aller Mitglieder unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufungsfrist beträgt für eine außerordentliche Mitgliederversammlung 4 Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

( 6 ) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§  8 STIMMRECHT

( 1 ) Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung  jeweils eine Stimme.

( 2 ) Wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft, ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 9 WAHL DES VORSTANDES

( 1 ) Der Vorstand wird  für zwei Jahre gewählt.

§ 10 MITGLIEDER DES VORSTANDES

( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Davon vertritt der Vorsitzende den Verein allein oder die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam den Verein. 

( 2 ) Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 weitere Mitglieder und der (die) Geschäftsführer(in) an.

§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES

( 1 ) Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäftslage erfordert,  jedoch mindestens viermal im Jahr.

Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel

der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.

( 2 ) Der Vorstand entscheidet über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Entscheidung der

Mitgliederversammlung bedürfen oder die der Geschäftsstelle obliegen.

Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:

– Einstellung und Beendigung der Arbeitsverträge des Geschäftsführers und seines Stellvertreters

– Erlass einer Dienstanweisung für den (die) Geschäftsführer(in)

– Bildung von Ausschüssen

( 3 ) Scheidet der Vorsitzende oder  ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, die erforderliche Ersatzwahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

( 4 ) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

( 5 ) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer (Vertreter im Sinne des § 30 BGB) bestellen. Dessen Aufgaben werden durch die Geschäftsordnung geregelt. 

Die Vertretungsmacht des (der) Geschäftsführers(in) ist durch eine dementsprechende Dienstanweisung  beschränkt.

§ 12 AUFGABEN DES VORSITZENDEN

( 1 ) Der Vorsitzende oder beide Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

( 2 ) Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung ein. Diese bereitet er im Benehmen mit dem Geschäftsführer vor.

( 3 ) Der Vorsitzende entscheidet in dringenden, keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten. Die Entscheidungen sind dem Vorstand bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 AUSSCHÜSSE

( 1 ) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Vorsitzenden und die Mitglieder  der Ausschüsse werden vom Vorstand bestimmt.

( 2 ) Die Ausschüsse tagen nach Bedarf sowie auf Wunsch des Vorstandes. Sie werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

( 3 ) Der Geschäftsführer ist zu den Ausschusssitzungen einzuladen. Von jeder Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand unverzüglich zuzuleiten ist.

§ 14 KASSENPRÜFER

( 1 ) Zur Prüfung der Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten und gegebenenfalls vorzuschlagen, dem Vorstand und dem Geschäftsführer Entlastung zu erteilen.

§ 15 RECHTSGESCHÄFTE

( 1 ) Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, kann der Geschäftsführer nur mit Bevollmächtigung durch den Vorstand abgeben. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 16 AUFLÖSUNG

 ( 1 ) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder. 

( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes wird das Vereinsvermögen im Vereinsgebiet gemäß § 2  der Satzung für den ausschließlichen und unmittelbaren Zweck der Förderung des Tourismus verwendet. Die Entscheidung über den Verwendungszweck trifft die Mitgliederversammlung.